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Betriebsanweisung |
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Lagerbühne und hochgelegene Arbeitsplätze |
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1.
Anwendungsbereich |
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Diese
Betriebsanweisung gilt für das Arbeiten auf Lagerbühnen und auf
hochgelegenen Arbeitsplätzen |
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2.
Gefahren für Mensch und Umwelt |
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· ·
Herabfallen
von Last oder Arbeitsmitteln ·
Gefahr
des Anfahrens durch Transportmittel · Stoßgefahr ·
· Gefahr der
Überlastung |
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3.
Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln |
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· Bestimmungsgemäße
Verwendung der Lagerbühne ·
Vorhandene
Zugänge/ Treppen zu den hochgelegenen Arbeitsplätzen nutzen
à falls keine Treppe vorhanden: Anlegeleiter benutzen, die gegen
Abrutschen gesichert sein muss und mindestens 1m über die
Austrittsstelle hinausragt oder über eine Festhaltevorrichtung
verfügt ·
Geländer
an Ladestellen nach Transportarbeiten sofort wieder schließen ·
gespannte
Ketten sind nur an eingezogenen Abstellplätzen geeignet ·
die
zulässige Tragfähigkeit der Lagerbühne darf nicht
überschritten werden und muss an den Zugängen deutlich sichtbar und
dauerhaft angegeben sein (höchstzulässige Tragfähigkeit in
kg/m2) ·
Ungesicherte
Stoßkanten (Kennzeichnung mit gelb/schwarzen Schrägstreifen)
beachten · Maximal zulässige Lagerhöhe
(siehe Abnahmeprotokoll des Sachversicherers) und Mindestabstand zwischen
Lageroberkante zum Sprinklerkopf einhalten · Arbeiten mit einem Abstand
von ≤ 2 m zu einer ungesicherten Absturzkante bei z.B. Dacharbeiten,
Installationsarbeiten mit Absturzgefahr, müssen mit
Sicherheitsmaßnahmen gegen Absturz (z.B. Anseilschutz/
Sicherheitsgeschirr/ Höhensicherungsgerät à siehe Betriebsanweisung
„Persönliche Schutzausrüstung Absturz“ ausgeführt
werden · Bei außenliegenden
Arbeitsplätzen sind die Witterungsverhältnisse zu beachten. Bei
extremen Witterungsbedingungen (Nebel, Sturm, Glatteis, Gewitter usw.)
dürfen Arbeiten mit Absturzgefahr nicht durchgeführt werden |
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4.
Verhalten bei störungen |
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Bei
Mängeln, die die Sicherheit beeinträchtigen bzw.
gefährden, insbesondere Schäden
im Verkehrsweg, an Schutzgeländern oder Handläufen,
sind die Arbeiten einzustellen, der Gefahrenbereich ist abzugrenzen/ zu
kennzeichnen und der Vorgesetzte ist zu informieren |
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5.
Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe |
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·
Verletzte Personen aus dem Gefahrenbereich
bringen/ Unfallstelle absichern und sofort Erste Hilfe leisten (Blutungen stillen, verletzte
Körperteile ruhig stellen, den Verletzten beruhigen) ·
Falls
erforderlich den Notarzt rufen: ( 0
- 112 ·
Ausgebildete
Ersthelfer verständigen ·
Erste-Hilfe-Leistungen
sind in das Verbandbuch einzutragen ·
Unfälle
sind unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden: ( ______ |
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6.
Instandhaltung / Entsorgung |
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Instandhaltungsarbeiten und
Reparaturen dürfen nur von fachkundigen Personen ausgeführt werden |
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Datum: |
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Unterschrift Geschäftsführer: |
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