Betriebsanweisung

 

 

Lagerbühne und hochgelegene Arbeitsplätze

 

 

1. Anwendungsbereich

 

 

 

Diese Betriebsanweisung gilt für das Arbeiten auf Lagerbühnen und auf hochgelegenen Arbeitsplätzen

 

 

2. Gefahren für Mensch und Umwelt

 

 

·   Absturzgefahr von Personen

·   Herabfallen von Last oder Arbeitsmitteln

·   Gefahr des Anfahrens durch Transportmittel

·   Stoßgefahr

·   Stolpern, Stürzen oder Ausrutschen

·   Gefahr der Überlastung

 

 

3. Schutzmaßnahmen und Verhaltensregeln

 

 

 

 

·   Bestimmungsgemäße Verwendung der Lagerbühne

·   Vorhandene Zugänge/ Treppen zu den hochgelegenen Arbeitsplätzen nutzen                               à falls keine Treppe vorhanden:  Anlegeleiter benutzen, die gegen Abrutschen gesichert sein muss und mindestens 1m über die Austrittsstelle hinausragt oder über eine Festhaltevorrichtung verfügt

·   Geländer an Ladestellen nach Transportarbeiten sofort wieder schließen

·   gespannte Ketten sind nur an eingezogenen Abstellplätzen geeignet

·   die zulässige Tragfähigkeit der Lagerbühne darf nicht überschritten werden und muss an den Zugängen deutlich sichtbar und dauerhaft angegeben sein (höchstzulässige Tragfähigkeit in kg/m2)

·   Ungesicherte Stoßkanten (Kennzeichnung mit gelb/schwarzen Schrägstreifen) beachten

·   Maximal zulässige Lagerhöhe (siehe Abnahmeprotokoll des Sachversicherers) und Mindestabstand zwischen Lageroberkante zum Sprinklerkopf einhalten

·   Arbeiten mit einem Abstand von 2 m zu einer ungesicherten Absturzkante bei z.B. Dacharbeiten, Installationsarbeiten mit Absturzgefahr, müssen mit Sicherheitsmaßnahmen gegen Absturz (z.B. Anseilschutz/ Sicherheitsgeschirr/ Höhensicherungsgerät à siehe Betriebsanweisung „Persönliche Schutzausrüstung Absturz“ ausgeführt werden

·   Bei außenliegenden Arbeitsplätzen sind die Witterungsverhältnisse zu beachten. Bei extremen Witterungsbedingungen (Nebel, Sturm, Glatteis, Gewitter usw.) dürfen Arbeiten mit Absturzgefahr nicht durchgeführt werden

 

 

4. Verhalten bei störungen

 

 

 

·         Bei Mängeln, die die Sicherheit beeinträchtigen bzw. gefährden, insbesondere Schäden im Verkehrsweg, an Schutzgeländern oder Handläufen, sind die Arbeiten einzustellen, der Gefahrenbereich ist abzugrenzen/ zu kennzeichnen und der Vorgesetzte ist zu informieren
 ( ______

 

 

5. Verhalten bei Unfällen, Erste Hilfe

 

 

·         Verletzte Personen aus dem Gefahrenbereich bringen/ Unfallstelle absichern und sofort Erste Hilfe leisten (Blutungen stillen, verletzte Körperteile ruhig stellen, den Verletzten beruhigen)

·         Falls erforderlich den Notarzt rufen:    ( 0 - 112

·         Ausgebildete Ersthelfer verständigen

·         Erste-Hilfe-Leistungen sind in das Verbandbuch einzutragen

·         Unfälle sind unverzüglich dem Vorgesetzten zu melden: ( ______

 

 

6. Instandhaltung / Entsorgung

 

 

 

·         Instandhaltungsarbeiten und Reparaturen dürfen nur von fachkundigen Personen ausgeführt werden

 

 

 

 

 

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